Artikel 6 Bearbeitungsreglement von Bundesorganen

1 Das verantwortliche Bundesorgan und sein Auftragsbearbeiter erstellen ein Bearbeitungsreglement für automatisierte Bearbeitungen, wenn sie:

  1. besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten;
  2. ein Profiling durchführen;
  3. nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c DSG Personendaten bearbeiten;
  4. Kantonen, ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder privaten Personen Personendaten zugänglich machen;
  5. Datenbestände miteinander verknüpfen; oder
  6. mit anderen Bundesorganen zusammen ein Informationssystem betreiben oder Datenbestände bewirtschaften.

2 Das Reglement muss insbesondere Angaben zur internen Organisation, zum Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie zu den Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit enthalten.

3 Das verantwortliche Bundesorgan und sein Auftragsbearbeiter müssen das Reglement regelmässig aktualisieren und der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater zur Verfügung stellen.