Artikel 39 Bearbeitung von Personendaten

Der EDÖB kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere zu folgenden Zwecken bearbeiten:

  1. zur Ausübung seiner Aufsichtstätigkeiten;
  2. zur Ausübung seiner Beratungstätigkeiten;
  3. zur Zusammenarbeit mit Bundesbehörden, kantonalen und ausländischen Behörden;
  4. zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Strafbestimmungen nach dem DSG;
  5. zur Durchführung von Schlichtungsverfahren und zum Erlass von Empfehlungen nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20042 (BGÖ);
  6. zur Durchführung von Evaluationen nach dem BGÖ;
  7. zur Durchführung von Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem BGÖ;
  8. zur Information der parlamentarischen Aufsicht;
  9. zur Information der Öffentlichkeit;
  10. zur Ausübung seiner Schulungstätigkeiten.