Artikel 46 Übergangsbestimmungen

1 Für Datenbearbeitungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, gilt Artikel 4 Absatz 2 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder spätestens nach Ende des Lebenszyklus des Systems. In der Zwischenzeit unterliegen diese Bearbeitungen Artikel 4 Absatz 1.

2 Artikel 8 Absatz 5 gilt nicht für Beurteilungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden.

3 Artikel 31 gilt nicht für geplante automatisierte Bearbeitungstätigkeiten, bei welchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Projektfreigabe oder der Entscheid zur Projektentwicklung bereits erfolgt ist.