Artikel 38 Mitteilung von Entscheiden, Richtlinien und Projekten

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei teilen dem EDÖB im Bereich des Datenschutzes ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre Richtlinien mit.

2 Die Bundesorgane legen dem EDÖB alle Rechtsetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen.