Artikel 11 Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften

1 Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e DSG gelten für alle Unternehmen, die zum selben Konzern gehören.

2 Sie umfassen mindestens die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Punkte sowie die folgenden Angaben:

  1. die Organisation und die Kontaktdaten des Konzerns und seiner Unternehmen;
  2. die innerhalb des Konzerns getroffenen Massnahmen zur Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften.

3 Der EDÖB teilt das Ergebnis der Prüfung der verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften, die ihm unterbreitet werden, innerhalb von 90 Tagen mit.