Artikel 18 Frist

1 Die Auskunft muss innerhalb von 30 Tagen seit dem Eingang des Begehrens erteilt werden.

2 Kann die Auskunft nicht innerhalb von 30 Tagen erteilt werden, so muss der Verantwortliche die betroffene Person darüber informieren und ihr mitteilen, innerhalb welcher Frist die Auskunft erfolgt.

3 Verweigert der Verantwortliche die Auskunft, schränkt er sie ein oder schiebt er sie auf, so muss er dies innerhalb derselben Frist mitteilen.