Artikel 44 Gebühren

1 Die vom EDÖB in Rechnung gestellten Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand.

2 Es gilt ein Stundenansatz von 150 bis 250 Franken, je nach Funktion des ausführenden Personals.

3 Bei Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden.

4 Kann die Dienstleistung des EDÖB von der gebührenpflichtigen Person zu kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden, so können Zuschläge bis zu 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden.

5 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004.