Artikel 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter

1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:

  1. die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte;und
  2. keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.

2 Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.

3 Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.

4 Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.

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Haftungsausschluss: Der hier angeführte Gesetzestext entspricht der am 25. September 2020 (Stand am 1. September 2023) veröffentlichten Fassung. Für etwaige Fehler übernimmt activeMind.ch keine Haftung.