Artikel 29 Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung

1 Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.

2 Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Herausgabe oder Übertragung verweigert, einschränkt oder aufschiebt.

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Haftungsausschluss: Der hier angeführte Gesetzestext entspricht der am 25. September 2020 (Stand am 1. September 2023) veröffentlichten Fassung. Für etwaige Fehler übernimmt activeMind.ch keine Haftung.