Artikel 44 Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der oder des Beauftragten beträgt vier Jahre und kann zwei Mal erneuert werden. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates.

2 Die oder der Beauftragte kann die Bundesversammlung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten um Entlassung auf ein Monatsende ersuchen.

3 Die Vereinigte Bundesversammlung kann die Beauftragte oder den Beauftragten vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn diese oder dieser:

  1. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
  2. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

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