Artikel 14 Vertretung

1 Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz.
  2. Es handelt sich um eine umfangreiche Bearbeitung.
  3. Es handelt sich um eine regelmässige Bearbeitung.
  4. Die Bearbeitung bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich.

2 Die Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und den EDÖB.

3 Der Verantwortliche veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung.

Erfahren Sie mehr über die Bedeutung des neuen Schweizer Datenschutzgesetzes für Unternehmen in unserem speziellen Artikel!

Haftungsausschluss: Der hier angeführte Gesetzestext entspricht der am 25. September 2020 (Stand am 1. September 2023) veröffentlichten Fassung. Für etwaige Fehler übernimmt activeMind.ch keine Haftung.