Artikel 3 Ausländische Zertifizierungsstellen

1 Ausländische Zertifizierungsstellen, die auf schweizerischem Territorium tätig sein wollen, müssen nachweisen, dass sie über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und die Anforderungen nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 erfüllen sowie dass ihnen die schweizerische Datenschutzgesetzgebung hinreichend bekannt ist.

2 Der EDÖB anerkennt eine ausländische Zertifizierungsstelle nach Rücksprache mit der SAS.

3 Er kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden.

4 Er entzieht die Anerkennung, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht mehr erfüllt sind.