Artikel 11 Sistierung und Entzug der Zertifizierung

1 Die Zertifizierungsstelle kann eine Zertifizierung sistieren oder entziehen, insbesondere wenn sie im Rahmen der Überprüfung schwere Mängel feststellt. Ein schwerer Mangel liegt insbesondere vor, wenn:

  1. wesentliche Voraussetzungen der Datenschutzzertifizierung nicht mehr erfüllt sind; oder
  2. eine Zertifizierung irreführend oder missbräuchlich verwendet wird.

2 Bei Streitigkeiten über die Sistierung oder den Entzug richten sich die Beurteilung und das Verfahren nach den zivilrechtlichen Bestimmungen, die auf das Vertragsverhältnis zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen, dem Verantwortlichen oder dem Auftragsbearbeiter, der die Zertifizierung erhalten hat, anwendbar sind.