Artikel 7 Anforderungen an die Zertifizierung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen

1 Gegenstand der Prüfung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen ist insbesondere die Gewährleistung:

  1. der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der bearbeiteten Personendaten;
  2. der Vermeidung der Bearbeitung von Personendaten, die im Hinblick auf den Verwendungszweck des Produkts, der Dienstleistung oder des Prozesses nicht erforderlich sind;
  3. der Transparenz der Bearbeitung von Personendaten;
  4. von technischen Massnahmen zur Unterstützung der Anwenderin oder des Anwenders bei der Einhaltung weiterer Datenschutzgrundsätze und datenschutzrechtlicher Pflichten, insbesondere der Rechte der betroffenen Personen.

2 Der EDÖB erlässt Richtlinien darüber, nach welchen weiteren datenschutzrechtlichen Kriterien die Prüfung erfolgen muss.