Impressumspflicht für Websites

Dr. Evelyne Sorensen
Wirtschaftsjuristin

Bei der Gestaltung einer Website gilt es einige rechtliche Aspekte zu beachten. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, sodass grundsätzlichen dieselben Rechtsvorschriften auf Offline- und Online-Aktivitäten anwendbar sind. Hierzu gehört neben dem Datenschutzrecht insbesondere auch das Wettbewerbsrecht. Nahezu jede Website benötigt deshalb ein Impressum.

Die Impressumspflicht

Zunächst einmal gilt es Impressum und die ebenfalls notwendige Datenschutzerklärung zu unterscheiden:

  • Beim Impressum, auch Anbieterkennzeichnung genannt, erhält der Besucher der Website Informationen über den Betreiber, der für den Inhalt der Website im Internet verantwortlich ist.
  • Die Datenschutzerklärung dient dagegen dazu, Besucher aufzuklären, wie der Verantwortliche der Website mit ihren personenbezogenen Daten umgeht (nutzen Sie dafür einfach unsere kostenlose Vorlage für eine Datenschutzerklärung).

Es handelt sich somit um verschiedene Informationen mit unterschiedlichen Zwecken. Websitebetreiber sollten deshalb Impressum und Datenschutzerklärung auch getrennt voneinander veröffentlichen.

Die Impressumspflicht soll das Vertrauen in den E-Commerce und die entsprechenden Anbieter stärken. Die gesetzliche Regelung in der Schweiz orientiert sich zwar an den Informationspflichten in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im E-Commerce, enthält aber insgesamt weniger Anforderungen. Mit dem Impressum soll ein Websitebetreiber seine Identität offenlegen, so dass Besucher Informationen darüber erhalten, wer verantwortlich ist und wie diese verantwortliche Person kontaktiert werden kann.

Wer benötigt in der Schweiz ein Impressum?

Gewerbliche Websites

Gemäss dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt für Onlinehändler immer dann eine Impressumspflicht, wenn diese auf ihrer Website Waren, Werke oder Dienstleistungen anbieten. Websites, auf denen gar keine Leistungen angeboten werden, oder auf welchen Private nicht gewerbliche Angebote machen, sind demnach von der Pflicht ausgenommen. Betroffen sind also nicht nur klassische E-Commerce-Anbieter wie Online-Shops, sondern beispielsweise auch Apps, Onlinemedien, Social Media-Plattformen, Hosting-Anbieter und Cloud-Dienstleister, sofern diese Anbieter im Internet gegenüber schweizerischen Kunden Angebote machen.

Private Websites

Websites, die zu rein privaten Zwecken genutzt werden, sind von der Impressumspflicht ausgenommen. Aber Vorsicht: Nur wenige Websites sind wirklich rein privat. Bereits ein Werbebanner reicht aus, damit eine Website nicht mehr als privat gilt – und die Impressumspflicht greift.

Websites von Vereinen

Vereine dürfen grundsätzlich nicht gewinnorientiert sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass – unter diesem Vorbehalt – sie kein kaufmännisch geführtes Gewerbe betreiben dürfen. Vereine können beispielsweise Produkte verkaufen oder Dienstleistungen anbieten. Sobald Vereine solche Leistungen auf einer Website offerieren, sind sie im elektronischen Geschäftsverkehr tätig und somit impressumspflichtig.

E-Mails

Laut Art. 3 Abs. 2 UWG findet die Impressumspflicht „auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden“, keine Anwendung. Demzufolge müssen E-Mails von Unternehmen in der Schweiz kein Impressum enthalten.

Unternehmensprofile auf Social-Media-Plattformen

Werden auf Socila-Media-Plattformen E-Commerce-Angebote gemacht, muss das Impressum auch in dem jeweiligen Unternehmensprofil erscheinen. Alternativ kann ein Link zum Impressum auf der unternehmenseignen Website eingestellt werden.

Welche Pflichtangaben gehören in ein Impressum?

Folgende Mindestangaben müssen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG veröffentlicht werden:

  • Vorname und Name bei natürlichen Personen bzw. vollständiger Firmenname bei Unternehmen (inklusive Rechtsform)
  • Postadresse (eine Postfachnummer genügt nicht, da dies keine ladungsfähige Adresse darstellt)
  • E-Mail-Adresse

Empfehlenswert sind zudem folgende Angaben:

  • Telefonnummer
  • Link auf Handelsregistereintrag oder Nennung der entsprechenden Nummer und der ausstellenden Organisation (sofern vorhanden)
  • Mehrwertsteueridentifikationsnummer (sofern vorhanden)
  • Namen der vertretungsberechtigten Personen
  • Aufsichtsbehörden (z.B. bei Ärzten oder Rechtsanwälten)

Weitere Pflichtangaben können sich darüber hinaus auch aus Sondernormen für bestimmte Dienstleistungen ergeben.

Gibt es Anforderungen zur Form?

Das Impressum muss nicht als solches benannt werden. Es kann ein Begriff gewählt werden, der klar mit dem Impressum in Verbindung gebracht wird, wie zum Beispiel die Bezeichnung „Kontakt“.

Das Impressum muss von Websitebesuchern problemlos gefunden werden können. Somit ist eine Platzierung im Menü oder in der Fusszeile sinnvoll, so dass der Link von jeder Unterseite aus erreichbar ist.

Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoss gegen die Impressumspflicht?

Das UWG sieht zivil- und strafrechtliche Folgen bei Verstössen gegen die Impressumspflicht vor. Bei vorsätzlichem unlauterem Wettbewerb sogar auf Antrag Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen. Bei einem vorsätzlich fehlenden Impressum dürfte sich das Strafmass wohl im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen.

Im Vergleich zum deutschen Nachbarn, kennt das schweizerische Rechtssystem kostenpflichtige Abmahnungen mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen nicht.

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